- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965,
mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Linz auf die Bundespolizeibehörde in Linz Übertragen wird.
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 46/1965, wird auf Antrag der Stadt Linz mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1.
(1)Die Besorgung folgender Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Linz (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz) wird auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen:
a)die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b)die örtliche Straßenpolizei, jedoch beschränkt auf
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964, BGB1. Nr. 204);
c)die Flurschutzpolizei;
d)die Sittlichkeitspolizei.
(2)Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich
nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.