- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965,
mit der die Besorgung von Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen wird.
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, wird auf Antrag der Stadt Steyr mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1.
(1)Die Besorgung folgender Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41
Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf
die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:
s) die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929);
b)die örtliche Straßenpolizei, jedoch beschränkt auf
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964, BGB1. Nr. 204);
c)die Flurschutzpolizei;
d)die Sittlichkeitspolizei.
(2)Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich
nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.