LGBL_OB_19660603_12•Gesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz abgeändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1966)
LGBL_OB_19660603_12Gesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz abgeändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1966)Gazette03.06.1966
„(2) Die fachlichen Berufsschulen sind — bei gleichem Unterrichtsausmaß — zu führen:
„(2) Für öffentliche Schülerheime sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, der §§ 33 und 35, der §§ 44 bis 48, des § 50 Abs. 2, des § 51, des § 52 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 53, 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes (§ 46) sind."
4.§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Landesregierung kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist."
5.§ 55 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke — unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften — nur in Verwendung genommen werden, wenn dazu die Bewilligung erteilt wird (Verwendungsbewilligung). Zu ständig zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist, wenn diese nur für einzelne Räume angestrebt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören."
„Die Klassenschülerhöchstzahl vierzig darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die' Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhören des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen."
Artikel 2.
Im O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr. 38/1965, wird die Schulartbezeichnung „polytechnischer Lehrgang" geändert auf „Polytechnischer Lehrgang".
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