- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. Mai 1966 betreffend die Bezirkshauptmannschaften Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGB1. Nr. 44, wird verordnet:
§ 1.
(i) Die Bezeichnung der mit dem Amtssitz in Steyr und Wels eingerichteten Bezirkshauptmannschaften und der zugehörigen politischen Bezirke wird wie folgt festgesetzt:
„Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land",
„Politischer Bezirk Steyr-Land"; „Bezirkshauptmannschaft Wels-Land", „Politischer Bezirk Wels-Land".
(2) Die Bezeichnung der mit dem Amtssitz in Linz eingerichteten Bezirkshauptmannschaft, deren örtlicher Wirkungsbereich die Sprengel der Bezirksgerichte Linz-Land, Enns und Neuhofen an der Krems umfaßt, und die Bezeichnung des zugehörigen politischen Bezirkes werden wie folgt festgesetzt:
„Bezifkshauptmannschaft Linz-Land", „Politischer Bezirk Linz-Land".
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.