der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1966 über
die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige
Sprengelhebammen.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGB1. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:
§ 1.
Die Versorgungsbeihilfe wird mit monatlich 1200.— Schilling festgesetzt.
§ 2.
Im Dezember jeden Jahres wird dieser Betrag als 13. Beihilfe gewährt.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.