LGBL_OB_19661214_32•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg erlassen wird
LGBL_OB_19661214_32Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg erlassen wirdGazette14.12.1966
der o. ö. Landesregierung vom ,14. November 1966,
mit der eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg
erlassen wird.
(1) IN DURCHFÜHRUNG DES § 24 DES O. Ö. HEILVOR
KOMMEN- UND KURORTEGESETZES, LGB1. NR. 47/1961,
WIRD IN DER ANLAGE EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT
WOLFSEGG ERLASSEN.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Plasser
Landesrat
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Wolfsegg.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kurort; Name.
§ 1.
Wolfsegg ist gemäß Anerkennungsbescheid der o. ö. Landesregierung vom 2. August 1965, SanRL-2609/2-1965-N, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk.
§ 2.
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg. II. Kurfonds.
Allgemeines.
§ 3.
(1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Wolfsegg".
(2) Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wappens der Marktgemeinde Wolfsegg berechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt,! Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben,
die den allgemeinen Interessen des Kurortes und
den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen
(§ 20 Abs.i 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds.
§ 4. Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
§ 5.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Soweit es sich nicht um Aufgaben der den Kurbezirk bildenden Gemeinde oder um Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission
im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu
besorgen. Darunter fällt insbesondere:
(3) Die Kurkommission hat die Kursaison nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
Zusammensetzung der Kurkommission.
§ 6.
(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar
(2) Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes). (s) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission.
§ 7.
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode der Gemeindevertretung von Wolfsegg. Konstituierung.
§ 8.
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent.
§ 9.
(1) Vorsitzender der Kurkommission ist der Obmann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält
(§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zu
wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen
Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts¬
und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und
allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jahresrechnung obliegt.
(4) Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann,
die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes
bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten
weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen.
§ 10.
(1) Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem
Halbjahr aber mindestens einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
(2) Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich
zugestellt wird.
(3) Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4) Jedes Mitglied der Kurkommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über¬
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst¬
folgenden Sitzung zu beantworten.
(5) Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt. (0 Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft
Vöcklabruck ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit.
§ 11.
(1) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung, der Beratung und Beschlußfassung
(2) Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit
von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln.
Leitung der Sitzung.
§ 12.
(1) Den Vorsitz führt der Obmann.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten¬
der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung
während der Sitzung zu sorgen.
(s) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung" bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen.
(4) Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum weisen.
(5) Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
§ 13.
(1) Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß (§10 Abs. 2 und 3) einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor
sitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3) Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschaftsplan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ; Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauern¬
der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung
und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle;
besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit
Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift.
§ 14.
(1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist während der nächsten
Sitzung der Kurkommission zur Einsicht aufzulegen,
über Berichtigungsanträge entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers. Werden Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren. Geschäftsordnung.
§ 15.
(1) Die Geschäftsführung der Kurkommission ist
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung
binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu
beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung.
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes).
Vertretung des Kurfonds nach außen.
§ 17.
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 - ermächtigen kann.
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission.
§ 18.
(1) Der Obmann der Kurkommission hat die gültig
gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderlichenfalls unter Einholung der behördlichen Genehmigung durchzuführen.
(2) Die Durchführung eines Beschlusses ist vorläufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß, daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkommission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.
Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor
zulegen.
Verpflichtungserklärungen.
§ 19.
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds.
§ 20.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gelten die Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 78 bis 89, 90 (mit der Maßgabe, daß die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds auch nach kaufmännischen Grundsätzen verrechnet werden können), 91, 92 und des § 93 Abs. 1 und 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, sinngemäß.
Kurverwaltung.
§ 21.
(1) Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung eingerichtet.
(2) Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel Geschäftsführer.
(3) Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4) Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds
bzw. für die Umwandlung von Dienstverhältnissen
auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bedien
steten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht.
§ 22.
(i)Die Geschäftsführung der Kurkommission untersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.
(2) Der Obmann der Kurkommission ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.
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