vom 29. März 1967, mit dem das O. ö. Behindertengesetz neuerlich abgeändert wird (O. ö. Behindertengesetz-Novelle 1967).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das O. ö. Behindertengesetz, LGB1. Nr. 1/1965, in der Fassung der O. ö. Behindertengesetz-Novelle, LGB1. Nr. 36/1965, wird abgeändert wie folgt:
"(3) Der Betrag von dreitausend Schilling erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der . Unterhaltspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um fünfhundert Schilling."
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.