Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Natternbach | Omnilex
LGBL_OB_19670620_31•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Natternbach
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Natternbach
LGBL_OB_19670620_31Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde NatternbachGazette20.06.1967
der o. ö. Landesregierung vom 8. Mai 1967 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Natternbach.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 8. Mai 1967 der Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Natternbach: Durch einen blausilber geteilten Wellenbalken erniedrigt geteilt; oben in Silber ein flugbereiter schwarzer Rabe, unten Rot.
Für die o. ö. Landesregierung: L. Bernaschek Landeshauptmann-Stellvertreter
Seite 60Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.