Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen | Omnilex
LGBL_OB_19670717_36•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen
LGBL_OB_19670717_36Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde GaspoltshofenGazette17.07.1967
der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1967 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 12. Juni 1967 der Gemeinde Gaspoltsholen, politischer Bezirk Gries-kirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gaspoltshofen:
In Grün ein goldener Pfahl, beiderseits je eine vom Schildrand ausgehende, silberne Kirche mit goldenem Zwiebelhelm und Dach, schwarzer Uhrscheibe und zwei ebensolchen Rundbogenfenstern.