- Gesetz
vom 30. Mai 1967 betreffend die Einhebung einer Landesumlage (Landesumlagegesetz 1967).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(t) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 1967 bis 1971 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 15 v. H., im Jahre 1972 beträgt die Landesumlage insgesamt 14,5 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§11 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGB1. Nr. 2).
§ 2.
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft. Die Finanzkraft ist gemäß § 11 Abs. 4 des ' Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGB1. Nr. 2, zu errechnen.
§ 3.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesumlagegesetz 1960, LGB1. Nr. 25, außer Kraft