Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut | Omnilex
LGBL_OB_19670816_52•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19670816_52Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette16.08.1967
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967 betreffend die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut. Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1967, LGB1. Nr. 37, am Sonntag, 22. Oktober 1967, durchgeführt.
Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes LGB1. Nr. 37/1967 der 17. August 1967. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 16. August 1967.