LGBL_OB_19680313_11•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (3. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)
LGBL_OB_19680313_11Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (3. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)Gazette13.03.1968
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 über die Gewährung von Wohnbeihilfen (3. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968).
In Durchführung des § 15 Abs. 6 des Wohnbau-förderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:
§ 1.
Die Wohnbeihilfe im Sinne des § 15 des Wohn-bauförderungsgesetzes 1968 ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren und der tatsächlichen Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt.
§ 2.
Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gelten folgende Nutzflächen-Höchstausmaße: für 1 Person 50 m2, für 2 Personen 70 m2, für jede weitere Person um 10 m2 mehr bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche.
§ 3.
Unter der tatsächlichen Wohnungsaufwandsbelastung ist der Annuitätendienst für das gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gewährte Darlehen sowie für das Hypothekardarlehen zu verstehen.
§ 4.
Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ist auf Grund der Tabelle der Anlage zu berechnen. Sie besteht jedoch mindestens aus der Annuität für das Darlehen nach § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968.
§ 5.
(1) Die Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer
eines Jahres bewilligt. Ändert sich in diesem Zeit
raum eine der wesentlichen Voraussetzungen für die
Gewährung der Wohnbeihilfe (z. B. der Familien
stand oder das Familieneinkommen um mehr als
5 v. H. nach oben oder nach unten), so ist dies dem
Amt der o. ö. Landesregierung unter Anschluß der
erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Die Wohn
beihilfe ist unter Berücksichtigung dieser Änderun
gen neu festzusetzen.
(2) Die Wohnbeihilfe darf die Höhe des für das
Hypothekardarlehen zu leistenden Annuitäten
dienstes nicht übersteigen. Die Wohnbeihilfe wird
nicht gewährt, wenn sie weniger als 30 Schilling
monatlich betragen würde.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Fridl
Landesrat
Seite 20
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 7.
Stück. Nr. 9, 10 u. 11.
Anlage
Tabelle für die Berechnung der ziimutbaren Wohnungs auf
wandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung
Personen pro HaushaltFamilieneinkommen
für die ersten 2000.- Sfür die weiteren 500.- Sfür die
weiteren 500.- Sfür die weiteren 500.- Sfür die weiteren 500.- S
für die weiteren 500.- S
Für je weitere S 500.- erhöhen sich die Prozentsätze um jeweils 2%, für jedes weitere Familienmitglied vermindern sie sich im gleichen Ausmaß.
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