LGBL_OB_19680320_13•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz
LGBL_OB_19680320_13Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt LinzGazette20.03.1968
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 betreffend das Pauschale für die AnstaltsgebUhr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGBl. Nr. 11/1966 und LGBl. Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 35, wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. April 1960, LGBl. Nr. 15, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und für die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 9/1964 und LGBl. Nr. 2/1966 wird wie folgt abgeändert:
.§ 2.
(I) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz wird als Arztgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes) für nicht operative Behandlungen von Pfleglingen der II. Gebührenklasse ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt bei einer Anstaltspflege
bis zu einer WocheS 923.-
bis zu zwei WochenS 1600.--
bis zu drei WochenS 2460.-
bis zu vier WochenS 2830.-
für jede weitere angefangene Woche . S 308.-.
Das zu entrichtende Pauschale erhöht sich um 154.- S, wenn eine Erstuntersuchung oder eine Behandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) notwendig war und durchgeführt wurde.
(2) Mit dern Pauschale nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen sind die Honorare für Konsiliar- und Assistenzärzte, Röntgen-, Labor- und Isotopenleistungen, Narkose, physiko-therapeutische Behandlungen sowie folgende Leistungen gemäß der Anlage 3 zur 1. Durchführungsverordnung zum O. ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 45/1958, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 61/1963 und LGBl. Nr. 61/1967: Pos. Nr. 21 c, 21 h, 21 i, 21 k, 22 v, 22 w, 22 x, 28 a, 31 b, 31 f, 32 e, 32 f, 32 g, 33 o, 34 a bis k, 35 b bis g und 36 a bis e."
"Isotopen für diagnostische und therapeutische Zwecke"
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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