- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 25. März 1968, womit
die Verordnung LGB1. Nr. 21/1965, mit der die
Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet festgestellt
wird, abgeändert wird.
In Durichführung der §§2 und 3 des O. ö. Natur-j Schutzgesetzes
1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
Seite 58
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 11.
Stück. Nr. 17, 18 u. 19.
§ 1.
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1965, LGB1. Nr. 21, mit der die Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet festgestellt wird, wird abgeändert wie folgt:
§ 2 Z. 1 hat zu lauten:
eine zwischen der Ostspitze der südlichsten Anlandung und der Schloßinsel Hagenau gedachten Linie begrenzt wird; östlich dieses Gebietes, in einem hundert Meter breiten Streifen, entlang des Staudammes Reikersdorf bis zur Wegparzelle Nr. 769/4 KG. Braunau; die Innwerke AG. Töging, die Inn-bauleitung Braunau und die Berufsfischer unterliegen nicht diesen zeitlichen Beschränkungen;".
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.