Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haigermoos | Omnilex
LGBL_OB_19680430_20•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haigermoos
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haigermoos
LGBL_OB_19680430_20Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde HaigermoosGazette30.04.1968
der o. ö. Landesregierung vom 1. April 1968 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haigermoos.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 1. April 1968 der Gemeinde Haigermoos, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Haigermoos:
Gespalten; rechts in Gold ein schwarzer Rohrkolben-, links in Blau ein silberner Reiher.