Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 26. August 1968
betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt
Schärding.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-LGB1, Nrr 49/1961, LGBl. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966 und LGB1. Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:
§ 1.
Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Schärding wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 Ht. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Paxischale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung, womit ein Pauschale für die AnstaltsrrVbühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding festgesetzt wird, LGB1. Nr. 29/1964, außer Kraft.