Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Reichraming | Omnilex
LGBL_OB_19681120_45•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Reichraming
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Reichraming
LGBL_OB_19681120_45Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde ReichramingGazette20.11.1968
der o. ö. Landesregierung vom 21. Oktober 1968 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Reichraming.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, "EGBi. INT. 45, mit BeschTnßVöm 2i7OKTötreT 1968 der Gemeinde Reichraming, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Reichraming:
Durchj eine silberne Schrägrechtsleiste geteilt; oben in I Rot zwei silberne wurzellose Nadelbäume, der rechte kleiner als der linke; unten von Blau und Gold neunmal geteilt.