Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Steyr betreffend die Festsetzung der gemeindlichen Steuerhebesätze für die Jahre 1954 und 1955 durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19681217_52•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Steyr betreffend die Festsetzung der gemeindlichen Steuerhebesätze für die Jahre 1954 und 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Steyr betreffend die Festsetzung der gemeindlichen Steuerhebesätze für die Jahre 1954 und 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19681217_52Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Steyr betreffend die Festsetzung der gemeindlichen Steuerhebesätze für die Jahre 1954 und 1955 durch den VerfassungsgerichtshofGazette17.12.1968
der o. ö. Landesregierung vom 2. Dezember 1968 über die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Steyr betreffend die Festsetzung der gemeindlichen Steuerhebesätze für die Jahre 1954 und 1955 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1968, V 6, 7/68/9, die Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 22. Dezember 1953: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben werden gemäß § 10 FAG. mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1953 erhoben" und vom 21. Dezember 1954: "Die ausschließlichen Gemeindeabgaben und Gebühren werden gemäß § 10 FAG. mit den gleichen Hebesätzen bzw. im gleichen Ausmaße wie im Jahre 1954 erhoben" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.