Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."
"(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, nicht berührt."