vom 30. Oktober 1968, mit dem das O. ö. Müllabfuhrgesetz
abgeändert wird.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Müllabfuhrgesetz, LGB1. Nr. 15/1959, wird
abgeändert wie folgt:
1.§ 7 hat zu lauten:
"§ 7. Müllabfuhrordnung
Der Gemeinderat hat die näheren Bestimmungen über die gemeindliche Müllabfuhr auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Anhören des Gemeindearztes der Sanitätsgemeinde in einer Müllabfuhrordnung zu erlassen."
2.§ 10 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."