- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Dezember 1968, womit die Tierkörperverwer-
tungsVerordnung 1965 neuerlich abgeändert wird.
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241,
Seite 110
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 32.
Stück. Nr. 55, 56 u. 57.
sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGB1. Nr. 117/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Die Tierkörperverwertungsverordung 1965, LGB1. Nr. 68/1964, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 31/1966 und LGB1. Nr. 58/1967 wird wie folgt abgeändert:
2.Die Anlage A erhält folgende Fassung:
"Anlage A Gebühren
(1) Die Höhe der auf die einzelnen Gemein
den entfallenden Gebühr gemäß § 10 Abs. 1
richtet sich nach den Kosten, die der O'ö. Tier-
körperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. durch
die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzu
liefernden Gegenstände insgesamt jährlich ent
stehen (Gesamtkosten).
(2) Die von der einzelnen Gemeinde zu ent
richtende Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
a) Jede Gemeinde hat für die im abgelaufenen
Jahr der Fleischbescliauausgleichskasse gemeldeten und der Vieh- und
Fleischbeschau unterzogenen Tiere
Rinder unter
Rinder über3 Monate,
3 Monate undSchweine,
EinhuferSchafe
und Ziegen
biszu 1200 Tieren6,603,30
abdem 1201.Tier3,303,30
abdem 2001.Tier0,601,70
abdem 4001.Tier0,600,30
zu entrichten;
(3) Die Stadtgemeinde Linz hat von der nach Abs. 2 auf sie entfallenden Gebühr nur 50 v. H. zu entrichten."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.