vom 20. November 1968, mit dem das O. ö. Landarbeiterkammergesetz 1967 abgeändert wird (O. ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1968)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O. ö. Landarbeiterkammergesetz 1967, LGB1. Nr. 56, wird wie
folgt abgeändert:
Im § 30 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten: "Sie darf höchstens 1 v. H. der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen und von höchstens 100 Schilling kalendertäglich bzw. 3000 Schilling monatlich bemessen werden, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis heranzuziehen ist."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.