"(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen."
"(4) Ob eine Abgabe für die Vorführung von Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 P. 9) ausgeschrieben wird, unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 15 Abs. 3 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1967, BGB1. Nr. 2) dem Beschluß der Gemeindevertretung."
7.¦§ 29 hat zu lauten:
"§ 29. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches."
§ 31 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.