Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Erhebung der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald zum Markt und über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens | Omnilex
LGBL_OB_19690512_34•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Erhebung der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald zum Markt und über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Erhebung der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald zum Markt und über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
LGBL_OB_19690512_34Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Erhebung der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald zum Markt und über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines GemeindewappensGazette12.05.1969
der o. ö. Landesregierung vom 21. April 1969 über die Erhebung der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald zum Markt und über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 3 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 21. April 1969 die Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald, politischer Bezirk Vöcklabruck, zum Markt erhoben.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 21. April 1969 der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ampflwang im Hausruckwald:
Von Gold und Schwarz geteilt; oben aus der Teilungslinie wachsend eine grüne Eichel an zweiblättrigem Stiel; unten ein goldener Dreiberg belegt mit schwarzem, schräggekreuztem Hammer und Schlegel.