Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gunskirchen | Omnilex
LGBL_OB_19690805_43•Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gunskirchen
Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gunskirchen
LGBL_OB_19690805_43Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde GunskirchenGazette05.08.1969
der o. ö. Landesregierung vom 14. Juli 1969 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gunskirchen
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 14. Juli 1969 der Gemeinde Gunskirchen, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gunskirchen:
In Gold ein schwarzer, mit einem goldenen Pflug belegter Schrägbalken, begleitet von zwei roten Zahnrädern.