vom 5. November 1969, mit dem das O. ö. Aufzugsgesetz neuerlich abgeändert wird (O. ö. Aufzugsgesetz-Novelle 1969)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956, in der Fassung der O. ö.
Aufzugsgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 30/1958, wird abgeändert wie folgt:
Nach § 15 wird folgender neuer § 15 a eingefügt:
.§ 15 a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die nach diesem Gesetz der Baubehörde zukommenden Aufgaben sind - soweit sie nicht Aufzüge in bundeseigenen Gebäuden betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929) - von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."