"(3) Das Pflegegeld ist im Wege der Postsparkasse zu zahlen, soweit nicht in besonderen Fällen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Einfachheit eine andere Zahlungsart geboten erscheint. Gebühren für die Zustellung des Pflegegeldes sind vom Land zu tragen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 in Kraft.