Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Großraming | Omnilex
LGBL_OB_19700413_23•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Großraming
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Großraming
LGBL_OB_19700413_23Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GroßramingGazette13.04.1970
der o. ö. Landesregierung vom 2. März 1970 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großraming
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 2. März 1970 der Gemeinde Großraming, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewap-pens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Großraming:
In Blau ein goldener, rot bezungter und rot bewehrter Löwe, der mit den Vorderpranken einen goldenen, einwärtsgekehrten Krummstab hält.