vom 20. März 1970, mit dem das O. ö. Schulzeitgesetz abgeändert wird (O. ö. Schulzeitgesetznovelle 1970)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGB1. Nr. 193/1964, beschlossen:
Das O. ö. Schulzeitgesetz, LGBl. Nr. 15/1966, wird abgeändert wie folgt:
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:
"(i) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichts jähr und den Hauptferien. Das Unterrichts jähr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien."