LGBL_OB_19710209_8•Gesetz, mit dem das O.ö. Behindertengesetz neuerlich abgeändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1971)
LGBL_OB_19710209_8Gesetz, mit dem das O.ö. Behindertengesetz neuerlich abgeändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1971)Gazette09.02.1971
"(3) Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
"(3) Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 lit. b als behindert gelten, kommt als Hilfe nur persönliche Hilfe (§ 26) und die Leistung von Pflegegeld (§§ 27 ff.) in Betracht."
9.§ 13 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
10.Die bisherige Bestimmung des § 16 erhält die
Absatzbezeichnung "(1)"; an die Stelle des
Wortes "Arbeitstherapie" tritt das Wort "Be
schäftigungstherapie" .
11.Dem § 16 wird folgender neuet Abs. 2 angefügt:
"(2) Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner männlichen Behinderten, die das sechzigste und weiblichen Behinderten, die das fünf-undfümfzigste Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt werden."
Seite 14
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 3. Stück, Nr. 8
"(2) Pflegebedürftig ist ein Behinderter, der infolge seines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd vorwiegend bettlägerig ist oder dessen Zustand den Behinderten voraussichtlich dauernd gänzlich unfähig macht, die lebenswichtigen wiederkehrenden Verrichtungen allein vorzunehmen, so daß er ständig der Wartung und Hilfe durch eine andere Person bedarf."
14.§ 28 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Das Pflegegeld beträgt 66 v. H. des Richtsatzes der gehobenen Fürsorge für Alleinstehende. Der sich demnach ergebende Betrag ist auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden."
"(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. c nicht für den Eintritts-und den Austrittsmonat und nicht hinsichtlich des gemäß § 32 Abs. 2 im April und im Oktober gebührenden zusätzlichen Teiles des Pflegegeldes."
19.§ 40 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Dieser Beitrag ist nach den Grundsätzen festzusetzen, die allgemein für die Inanspruchnahme zum Rückersatz von Kosten der öffentlichen Fürsorge gelten. Eine Beitragspflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamteinkommen den dreifachen Betrag des Richtsatzes der allgemeinen Fürsorge überschreitet. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens ist sinngemäß nach § 12 vorzugehen."
20.Im § 42 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes
"Arbeitstherapie" das Wort "Beschäftigungs
therapie".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
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