Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traun | Omnilex
LGBL_OB_19710318_12•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traun
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Traun
LGBL_OB_19710318_12Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde TraunGazette18.03.1971
der o. ö. Landesregierung vom 15. Februar 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Traun
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965. LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 15. Februar 1971 der Gemeinde Traun, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen,
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Traun:
Gespalten von Silber und Schwarz mit einem anstoßenden Antoniuskreuz in gewechselten Farben.