Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich bei Steyr | Omnilex
LGBL_OB_19710318_15•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich bei Steyr
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich bei Steyr
LGBL_OB_19710318_15Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich bei SteyrGazette18.03.1971
der o. ö, Landesregierung vom 22. Februar 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Ulrich bei
Steyr
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 22. Februar 1971 der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Ulrich bei Steyr:
In Blau ein goldener, aufrecht gestellter Bischofstab, überdeckt durch einen silbernen, abwärts gebogenen Huchen.