Verordnung
der o.ö, Landesregierung vom 15. März 1971, womit die Verordnung zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes neuerlich geändert wird
In Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1.
Nr. 67/1955, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1. Nr. 8Q/1955, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 34/1968 wird abgeändert wie folgt:
Der Anlage zur Verordnung wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Kriegsopferabgabe für die Vorführung von Filmen zu entrichten, so findet diese Tabelle nur auf Filmvorführungen in Kinobetrieben Anwendung, welche im Gebiet der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels liegen; außerhalb des Gebietes dieser Städte beträgt die Abgabe 10 Groschen pro Eintrittskarte."
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 197] in Kraft.