Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottnang am Hausruck | Omnilex
LGBL_OB_19710903_39•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottnang am Hausruck
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottnang am Hausruck
LGBL_OB_19710903_39Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ottnang am HausruckGazette03.09.1971
der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1971 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Ottnang am Hausruck
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 16. August 1971 der Gemeinde Ottnang am Hausruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ottnang am Hausruck:
Zwischen grünen gezähnten Flanken in Silber ein schwarzer aufgerichteter Bär mit roter Zunge und roten Krallen, der in der linken Tatze eine schwarze, rot leuchtende Grubenlampe hält.