Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Munderfing | Omnilex
LGBL_OB_19711005_42•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Munderfing
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Munderfing
LGBL_OB_19711005_42Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde MunderfingGazette05.10.1971
der o. ö. Landesregierung vom 13. September 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Munderfing
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 13. September 1971 der Gemeinde Munderfing, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Munderfing:
Unter silbernem Schildhaupt, darin drei grüne, silbern gestielte, wachsende Tannenzweige, in Grün zwei schräggekreuzte, abwärts gekehrte, silberne Sapinen mit goldenen Stielen.