Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis | Omnilex
LGBL_OB_19711013_45•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis
LGBL_OB_19711013_45Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hirschbach im MühlkreisGazette13.10.1971
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 27. September 1971 der Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis, politischer Bezirk Freistadt, das .Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis:
In Silber über einer blauen, erniedrigten Wellenleiste ein roter springender Hirsch.