Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Laussa | Omnilex
LGBL_OB_19720202_4•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Laussa
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Laussa
LGBL_OB_19720202_4Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde LaussaGazette02.02.1972
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Laussa
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 13. Dezember 1971 der Gemeinde Laussa, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Laussa: In Grün zwei silberne schräggekreuzte Sensenblätter; im Schildfuß ein goldenes Tatzenkreuzchen, überhöht von zwei ebensolchen Andreaskreuzchen und einer goldenen gesichteten und gestürzten Mondsichel.