"(2) Der Bezirksfürsorgeverband, der für den Behinderten endgültig fürsorgepflichtig ist oder im Falle der Hilfsbedürftigkeit endgültig fürsorgepflichtig wäre, hat dem Land zu den Kosten der für den Behinderten gewährten Leistungen einen Beitrag von 50 v. H. zu leisten."