Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Grünbach | Omnilex
LGBL_OB_19720703_22•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Grünbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Grünbach
LGBL_OB_19720703_22Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GrünbachGazette03.07.1972
der o. ö. Landesregierung vom 29. Mai 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Grünbach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 29. Mai 1972 der Gemeinde Grünbach, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Grünbach:
In Silber über einem erniedrigten, grünen Wellenbalken ein schwarzer, goldbewehrter Birkhahn in Balzstellung.