Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Perwang | Omnilex
LGBL_OB_19721121_51•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Perwang
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Perwang
LGBL_OB_19721121_51Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PerwangGazette21.11.1972
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Perwang
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 25. September 1972 der Gemeinde Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Perwang:
Geteilt: oben in Silber ein rotes Brauschaff mit zwei goldenen Reifen, die Henkel besteckt mit schwarzen Hahnenfedern; unten in Schwarz drei goldene, 2 : 1 gestellte, heraldische, fünfblättrige Rosen mit grünen Kelchblättern und roten Butzen.