- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972 betreffend das Fremdenverkehrsgebiet "Liebenau"
Auf Grund der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,
LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet der Gemeinde Liebenau wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Unterweißenbach und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. März 1958, LGB1. Nr. 16) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet "Liebenau" erklärt.
§ 2
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1
angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Frem-denverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Unterweißenbach und Umgebung" verbleibt mit 871/a% dem Fremdenverkehrsverband "Unterweißenbach und Umgebung" und wird mit 12V2% an den neuen Fremdenverkehrsverband "Liebenau" übertragen.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.