Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am Attersee | Omnilex
LGBL_OB_19730117_3•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am Attersee
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am Attersee
LGBL_OB_19730117_3Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am AtterseeGazette17.01.1973
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Weyregg am
Attersee
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 11. Dezember 1972 der Gemeinde Weyregg am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Genjeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Weyregg am Attersee:
Gespalten; rechts in Blau vier silberne Wellenleisten; links in Gold ein schwarzes Efeublatt, aus dem zwei stilisierte Ranken und in der Mitte eine Blüte hervorwachsen.