LGBL_OB_19730205_9•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz
LGBL_OB_19730205_9Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt LinzGazette05.02.1973
der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1972 betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebuhr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenantaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Kranj_v-jLi. i,i. "-x, iiy, - J_,v_z,i7*'r"1 . .VE- 4y/19ol|
LGB1. Nr. 21/1967 und LGB1. Nr. 27/1969 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:
§ 1
Für das Allgemeine öffentliche Krankrnhaus der Stadt Linz wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale in der Höhe der in den höheren Gebührenklassen nach § 38 des Gesetzes jeweils zu entrichtenden Pflegegebühr festgesetzt.
§ 2
(I) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz wird als Arztgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes) für nicht operative Behandlungen von Pfleglingen der II. Gebührenklasse ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt bei einer Anstaltspflege
bis zu einer Woche S 1292,
bis zu zwei Wochen| 2 bU,--
bis zu drei Wochen a ;"""
bis zu vier Wochen S 39birfür jede weitere angefangene Woche . . b J/U,-. Das zu entrichtende
Pauschale erhöht sich um s 185- wenn eine Erstuntersuchung oder eine Behandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) notwendig war und durchgeführt wurde.
(2) Mit dem Pauschale nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen sind die
¦'•¦' A ocicton7är7tfi. für
Narkose] und für folgende Leistungen gemäß der Anlage 3 zur 1. Durchführungsverordnung zum O. ö. Krankenanstaltengesetz, LGB1. Nr. 45/1958, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 59/1971:
Pos. Nr. 21c, 21h, 21 i, 21k, 21 v, 22 w, 22 x, 28 a, 31 b, 31 f, 32 e, 32 f, 32 g, 33 o, 34 a bis k, 35 b bis g, 36 a bis. e, O 8 r, O 11 y, O 40 a, O 41 a bis s.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. April 1960, LGB1. Nr. 15, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 9/1964, LGB1. Nr. 2/1966, LGB1. Nr. 13/1968 und LGB1. Nr. 59/1970 außer Kraft.
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