LGBL_OB_19730627_32•Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1973
LGBL_OB_19730627_32Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1973Gazette27.06.1973
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 16. Stück, Nr. 30, 31, 32 u. 33
LGB1. Nr. 20/1969 und LGB1. Nr. 30/1971 und für die Durchführung der Gemieinderatswahlen die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1973, LGB1. Nr. 30.
§ 3
Der in der Ausschreibung der Landtagswahl festgesetzte Stichtag gilt
auch als Stichtag für die Gemeinderatswahlen.
§ 4
(1)DIE EINTEILUNG EINER GEMEINDE IN WAHLSPRENGEL
GEMÄß § 2 ABS. 2 DER GEMEINDEWAHLORDNUNG 1967
GILT AUCH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER LANDTAGSWAHL.
(2)Wird gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindewahlord
nung 1967 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender
der Gemeindewahlbehörde und Gemeindewahlleiter
bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe Person
zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 der
O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen. Dies
gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des Ver
treters des Gemeindewahlleiters sowie hinsichtlich
der Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren
Stellvertreter.
(3)Die nach den Bestimmungen der Gemeinde
wahlordnung 1967 berufenen Beisitzer (Ersatzmit
glieder) der Gemeindewahlbehörden und der Spren
gelwahlbehörden sind von der Bezirkswahlbehörde
auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der
O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bildenden Ge
meindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu
berufen. Vorschläge gemäß § 13 der O. ö. Landtags
wahlordnung 1961 auf Berufung von Beisitzern (Er-
satzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörden und
die Sprengelwahlbehörden können nicht eingebracht
werden. Ist eine wahlwerbende Partei, die im Land
tag vertreten ist, in einer Gemeindewahlbehörde
oder einer Sprengelwahlbehörde durch keinen Bei
sitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Be
hörde Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4
der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
§ 5
Die nach der Gemeindewahlordnung 1967 getroffenen Verfügungen
hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gelten auch für die Landtagswahl.
§ 6
(1)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl
sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des
Wählerevidenzgesetzes 1970 anzulegen. Die Ein
tragung des Familienstandes und des Berufes der
Wahlberechtigten kann entfallen.
(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrunde
legung der für die Landtagswahl abgeschlossenen
Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung
besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde
ratswahl entfällt.
(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungs
verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 7 Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahl-
karten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§ 8
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 9
(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Ge
meinderatswahl nicht vereinigt werden.
(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für
die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier her
zustellen.
§ 10
(1)Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestim
mungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für
die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die
Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur Auf
nahme der Stimmzettel für beide Wahlen bestimmt
ist, auszufolgen.
(2)Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Ge
meinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind
nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl
und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts
für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahl
kreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein;
diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der
Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3)Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu
folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts
gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.
(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine
Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim-
mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags
wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.
§ 11
(1)Die vor der Entleerung der Wahlurne zu
treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen
Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu
erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und
gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10
Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.
(2)Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne
sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2
auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist
festzustellen; sodann sind diese Wahlkuverts unge
öffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Um
schlag ist zu verschließen und womöglich zu ver
siegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die
Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahl
kuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert
gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.
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(3)Ist eine Gemeinde nicht in Wahlsprengel ein
geteilt, so ist der Umschlag (Abs. 2) bzw. eine
schriftliche Meldung über die Feststellung gemäß
Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der Bezirks
wahlbehörde zu übermitteln; auf dem Umschlag ist
überdies zu vermerken, daß die Gemeinde nicht in
Wahlsprengel eingeteilt ist; in die schriftliche Mel
dung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Sprengelwahlbehörden, die nicht zugleich Gemeinde
wahlbehörden sind, haben den Umschlag (Abs. 2)
bzw. eine schriftliche Meldung über die Feststellung
gemäß Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der
Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. In Gemein
den, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die
Gemeindewahlbehörde die Umschläge bzw. die
schriftlichen Meldungen aller Sprengelwahlbehörden
zu sammeln. Wenn die Umschläge bzw. die Mel
dungen aller Sprengelwahlbehörden vorliegen, hat
die Gemeindewahlbehörde die ungeöffneten Um
schläge und die schriftlichen Meldungen zusammen
in einem weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser
Umschlag ist zu verschließen, womöglich zu ver
siegeln und ungesäumt mit Boten der Bezirkswahl
behörde zu übermitteln. Auf dem Umschlag sind zu
vermerken: die Gemeindewahlbehörde, die Anzahl
der Wahlsprengel, die Anzahl der verpackten Um
schläge (Abs. 2) und der Meldungen der Sprengel
wahlbehörden.
(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz
und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2
und 3 sind in der Niederschrift der jeweiligen Wahl
behörde zu beurkunden.
(5)' Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3 hat die Sprengelwahlbehörde bzw. die Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.
§ 12
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz festzustellen. In allen übrigen Fällen des § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen,
(2)Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach
einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. c die unge
öffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine
vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der
O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Um
schläge aller Gemeindewahlbehörden des politischen
Bezirkes vorliegen und alle Wahlkuverts gemäß
§ 10 Abs. 2 in die Wahlurne gegeben wurden
(Abs. 2), hat die Bezirkswahlbehörde an Hand der
bezüglichenFeststellungen gemäß Abs. 1 zusammen
fassend festzustellen, wieviel Wahlkuverts gemäß
§ 10 Abs. 2 sich in der Wahlurne befinden müssen.
(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne
befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach
Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der
mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie
ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl
kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der
Bezirkswahlbehörde festzustellen; dabei sind die
§§ 73, 74 und 75 sowie § 76 Abs. 4 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 anzuwenden.
(5)Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76
Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ge
troffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift
(Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde
und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art,
wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(6)§ 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist
sinngemäß mit der Maßgäbe anzuwenden, daß an
die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirks
wahlbehörde tritt.
(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangs
weise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis
hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2
in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Nieder
schrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung der Bezirkswahlbehörde und den
Ort ihres Zusammentrittes;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der
Niederschrift;
e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);
wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den
Parteilisten -¦ in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
c)die Umschläge und schriftlichen Meldungen
gemäß § 11 Abs. 2 und 3.
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(") Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(10) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch Boten zu übermitteln.
§ 13
(1)DIE KREISWAHLBEHÖRDEN HABEN DEN VORLÄUFIGEN
FESTSTELLUNGEN GEMÄß § 81 ABS. 1 DER O. Ö. LAND
TAGSWAHLORDNUNG 1961 AUCH DIE BERICHTE DER BEZIRKS
WAHLBEHÖRDEN GEMÄß § 12 ABS. 5 MIT ZUGRUNDE ZU
LEGEN.
(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der
übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden
(§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der
Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen
und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb
nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen
falls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen
Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.
§ 14
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis
der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl
des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§ 15
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 16
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:
§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 53 der Gemeindewahlordnung 1967.
§ 17
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landes-wahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 54 der Gemeindewahlordnung 1967), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
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