- Gesetz
vom 25. April 1973 betreffend die Einhebung eint Landesumlage (O. ö. Landesumlagegesetz 1973)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1)Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeii
den einschließlich der Städte mit eigenem Statut ein Landesumlage ein.
(2)In den Jahren 1973 bis 1978 beträgt die Lande;
Umlage jeweils insgesamt 12,5 v. H. der ungekürzte rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden a
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (•§ 10 Abs. erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 197
BGB1. Nr. 445/1972).
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallene Anteil an der Landesumlage richtet sich nach dere Finanzkraft. Die Finanzkraft ist gemäß § 10 Abs. des Finanzausgleichsgesetzes 1973 zu errechnen.
§ 3
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja:
ner 1973 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das Landesumlagegesetz 196
LGB1. Nr. 42, außer Kraft.