und der Gemeinde Ungenach geändert werden
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der die Grenzen der Gemeinde Zeil am Pettenfirst und
der Gemeinde Ungenach geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, wird verordnet:
§ 1
(I) Die Grenzen der Gemeinde Zeil am Pettenfirst und der Gemeinde Ungenach, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie
folgt geändert: Teile der Grundstücke Nr. 2828, 2861 und 2862, Katastralgemeinde Zeil am Pettenfirst, Gemeinde Zeil am Pettenfirst, im Ausmaß von 1893 m2 werden der Gemeinde Ungenach eingemeindet.
(2) Die dalnit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Zeil am Pettenfirst und der Gemeinde Ungenach ist in der Anlage dargestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.