LGBL_OB_19730816_49•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird
LGBL_OB_19730816_49Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wirdGazette16.08.1973
§ 1
(1)FÜR DAS ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE KRANKENHAUS
DER STADT LINZ WIRD ALS ANSTALTSGEBÜHR (§ 34 ABS. 2
LIT. A DES GESETZES) EIN PAUSCHALE IN DER HÖHE DER
IN DEN HÖHEREN GEBÜHRENKLASSEN NACH § 38 DES
GESETZES JEWEILS ZU ENTRICHTENDEN PFLEGEGEBÜHR FEST
GESETZT.
(2)Der Aufwand für die in der Anlage umschrie
benen besonders teuren. Medikamente ist mit diesem
Pauschale nicht abgegolten. Diese können neben
dem Pauschale in Rechnung gestellt werden.
(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz wird als Arztgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes) für nicht operative Behandlungen von Pfleglingen der II. Gebührenklasse ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt bei einer Anstaltspflege
bis zu einer WocheS1.292,-,
bis zu zwei WochenS2.160,-,
bis zu drei WochenS3.198,-,
bis zu vier WochenS3.962,-,
für jede weitere angefangene Woche .S370,-.
Das zu entrichtende Pauschale erhöht
sich um . . .S185,-, |
wenn eine Erstuntersuchung oder eine Behandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) notwendig war und durchgeführt wurde.
(2) Mit dem Pauschale nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen sind die Honorare für Konsiliar- und Assistenzärzte, für Narkose und für folgende Leistungen gemäß der Anlage 3 zur 1. Durchführungsverordnung zum O. ö.
Krankenanstaltengesetz, LGB1. Nr. 45/1958, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 59/1971: Laboruntersuchungen nach lit. D, Röntgendiagnostik und Röntgentherapie nach lit. E, Nuclearmedizinische Untersuchungen und Therapie nach lit. F, Supervolltherapie nach lit. G
sowie folgende Pos.-Nummern: 21 c, 21 h, 21 i, 21 k, 22 v, 22 w, 22 x, 28 a, 31 b, 31 f, 32 e, 32 f, 32 g, 33 o, 34 a bis k, 35 b bis g, 36 a bis e, O 8 r, O 11 y, O 40 a, O 41 a bis s.
(s) Im Pauschale nach Abs. 1 und in den Ausnahmen vom Pauschale gemäß Abs. 2 sind die Entlastung auf Grund des Preisbestimmungsgesetzes 1972, LGB1. Nr. 271, und die Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGB1. Nr. 223, nicht berücksichtigt.
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 24. April 1972, LGB1. Nr. 9/1973,
betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Kran
kenhaus der Stadt Linz mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie für jene Zeiträume, die vor diesem Zeitpunkt liegen, weiterhin Anwendung findet.
Verzeichnis
der besonders teuren Medikamente, die im Allgemeinen öffentlichen
Krankenhaus der Stadt Linz neben dem Pauschale der AnstaltsgebUhr in Rechnung zu stellen sind
Fibrinogen Cohn I
Plasmaproteinlösung 3,6% Rheomacrodex 10% Rheomacrodex + Sorbit
Physiogel
Humanalbumin 50 ml 20% Gammaglobulin 16% 10 ml Gammavenin 500 mg 2,5 g Befoulin 500 Tetabulin Kryobulin 250, 500 Hebarin 5% 5 X 5 ccm Streptase 250.000 E Streptase 750.000 E Heparin vitrum 1 X 10 ccm Topostasin Fl. Premarin Dstfl.
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