Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der
Funktionsgebühren und der
Aufwandsersätze für Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. der
Verbandsversammlung
der Sozialhilfeverbände | Omnilex
LGBL_OB_19740522_10•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der
Funktionsgebühren und der
Aufwandsersätze für Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. der
Verbandsversammlung
der Sozialhilfeverbände
Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der
Funktionsgebühren und der
Aufwandsersätze für Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. der
Verbandsversammlung
der Sozialhilfeverbände
LGBL_OB_19740522_10Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der
Funktionsgebühren und der
Aufwandsersätze für Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. der
Verbandsversammlung
der SozialhilfeverbändeGazette22.05.1974
der o. ö. Landesregierung vom 1. April 1974 über die Höhe der Funktionsgebühren und der Aufwandsersätze für Mitglieder des Verbandsausschusses bzw. der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände
Auf Grund des § 30 Abs. 3 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973, wird verordnet:
§ 1
Der Obmann des Verbandsausschusses erhält eine monatliche Funktionsgdbühr im Ausmaß von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines. Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Dem Obmann-Stellvertreter gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 20% v. H. der dem Obmann des Verbandsausschusses zustehenden monatlichen Funk-tionsgebüfhr.
§ 2
Den Mitgliedern des Verbandsausschusses gebührt für jede Sitzung eine Funktionsgelbühr im Ausmaß von 25% v. H. der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes des Verbandsausschusses.. Ist ein Mitglied des Verbandsausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert und wird es von einem Stellvertreter vertreten, so gebührt diesem für diese Sitzung die Funktionsgebühr.
§ 3
Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)aus-lagen sowie der Auifenthaltskosten im Ausmaß der
jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 4 zustehenden Reisegebühren.