Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Adlwang | Omnilex
LGBL_OB_19740522_13•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Adlwang
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Adlwang
LGBL_OB_19740522_13Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde AdlwangGazette22.05.1974
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Adlwang
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGßl. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 25. März 1974 der Gemeinde Adlwang, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Adlwang:
Von Blau und Rot durch einen silbernen Balken geteilt-, oben eine silberne, wachsende heraldische Lilie, unten sieben goldene, vier zu drei gestellte Kreuzchen.