LGBL_OB_19740624_20•Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Kärnten, Salzburg und Steiermark
LGBL_OB_19740624_20Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Kärnten, Salzburg und SteiermarkGazette24.06.1974
Seite 26
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1974. 9. Stück. Nr. 20, 21, 22 u. 23.
stens aber bis zum 31. Dezember 1975. Sie kann jedoch von jedem der ibeiden Vertragsländer unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
IV.
Diese Vereinbarung wird iri drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Kärntner Landesregierung, beim Amt der o. ö. Landesregierung und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
Klagenfurt, am 15. März 1974
Vorläufige Vereinbarung
zwischen dem Bundesland Salzburg und dem Bundesland Oberösterreich über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge)
Das Bundesland Salzburg, vertreten durch Landeshauptmann DDr. Hans Lechner, und das Bundesland Oberösterreich, vertreten durch Landeshauptmann Dr. Erwin Wenzl, schließen gemäß Art. 107 B.-VG., das Bundesland Oberösterreich außerdem auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes 1973, DGIB1. Nr. 66, folgende vorläufige Vereinbarung ab:
I.
Die Träger der Sozialhilfe (öffentlichen Fürsorge) der Vertragsländer, in folgendem Träger genannt, sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes, die für die Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
II.
Die Regelung des Kostenersatzes für Leistungen zur Sicherung des 'Lebenbedarfes erfolgt unter Be-dachtnahme auf die Bestimmungen des O. ö. Sozialhilfegesetzes 1973, LGB1. Nr. 66, sinngemäß nach jenen fürsorgerechtlichen (Bestimmungen, welche im Bundesland Oberösterreich bis 31. Dezember 1973 gegolten haben und im anderen Vertragsland noch in Geltung stehen.
III.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft und gilt bis zum Abschluß einer Vereinbarung
nach den Bestimmungen von in beiden Vertragsländern bestehenden Sozialhilfegesetzen, längstens aber bis. 31. Dezember 1975. Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragsländer unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
IV.
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Amt der o. ö. Landesregierung und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
Salzburg, am 31. Jänner 1974
Für das Land Salzburg:
DDr. Lechner
Landeshauptmann
Linz, am 16. April 1974
Für das Land Oberösterreich:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
Anlage 3
Vorläufige Vereinbarung
zwischen dem Bundesland Steiermark und dem Bundesland Oberöstereich über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe ((öffentliche Fürsorge)
Das Bundesland Steiermark, vertreten durch Landeshauptmann Dr. Friedrich Niederl, und das Bundesland Oberösterreich, vertreten durch Landeshauptmann Dr. Erwin Wenzl, schließen gemäß Art. 107 B.- VG., das Bundesland Oberösterreich außerdem auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes 1973, LGB1. Nr. 66, folgende vorläufige Vereinbarung ab:
I.
Die Träger der Sozialhilfe (öffentlichen Fürsorge) der Vertragsländer, in folgendem Träger genannt, sind verpflichtet, den Trägern eines, anderen Vertragslandes die für die Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
II.
Die Regelung des Kostenersatzes für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erfolgt unter Be-dachtnahme auf die Bestimmungen des O. ö. Sozialhilfegesetzes 1973, LGB1. Nr. 66, sinngemäß nach jenen fürsorgerechtlichen (Bestimmungen, welche im Bundesland Oberösterreich bis 3-1. Dezemlber 1973 gegolten haben und im anderen Vertragsland noch in Geltung stehen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1974. 9. Stück. Nr. 20, 21, 22 u. 23.
Seite 27
III.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft und gilt bis. zum Abschluß einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von in beiden Vertragsländern bestehenden Sozialhilfegesetzen, längstens aber bis 31. Dezember 1975.
Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragsländer unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, gekündigt werden.
IV.
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, beim Amt der o. ö. Landesregierung und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
Graz, am 7. Dezember 1973
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